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SCHWEIZER RENNREITER-VERBAND |
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Statuten |
| A | Allgemeines |
| Art. 1 |
Name / Sitz 1Unter dem Namen Schweizer Rennreiter-Verband (SRV) oder Association Suisse des Cavaliers de Course (ACC) oder Swiss Gentlemen-Riders Association (SGA oder Associazione Gentlemen Riders della Svizzera (AGS) - nachfolgend SRV genannt besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2Der Sitz des SRV ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten.
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| Art. 2 |
Zweck Der SRV bezweckt die Förderung des Amateur-Rennsportes in der Schweiz.Dazu gehört insbesondere die Rekrutierung und Förderung von Amateur-RennreiterInnen sowie die Interessenwahrung der Amateur-RennreiterInnen und seiner übrigen Mitglieder gegenüber Galopp Schweiz, dem Schweizer Pferderennsport-Verband (SPV), den Rennvereinen, andern rennsportlichen Organisatoren sowie Einzelpersonen.
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| B | Mitgliedschaft |
| Art. 3 |
Allgemeine Pflichten der Mitglieder Die Mitgliedschaft im SRV verpflichtet nebst Anerkennung der Statuten, Reglement und Vereinsbeschlüsse zu sportgerechtem und korrektem Benehmen.
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| Art. 4 |
Aktivmitglieder Als Aktivmitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen: a) die von Galopp Schweiz lizenzierten Amateur-RennreiterInnen b) ausländisch sowie ehemals ausländisch lizenzierte Amateur-RennreiterInnen c) alle andern Personen, welche jemals im Besitz einer schweizerischen Amateur-Rennreiterlizenz waren und öffentliche Rennen bestritten haben d) BerufsrennreiterInnen, welche früher einmal im Besitz einer schweizerischen Amateur- Rennreiterlizenz waren, sofern sie von Galopp Schweiz reamateurisiert wurden.
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| Art. 5 |
Passivmitglieder
1Alle Personen, welche mit dem Amateur-Galopprennsport verbunden und an dessen Förderung interessiert sind, werden durch den Vorstand als Passivmitglieder aufgenommen.
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| Art. 6 |
Aufnahme von Aktiv und Passivmitgliedern Über die Aufnahme von Aktiv und Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand allein und endgültig.
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| Art. 7 |
Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste um den schweizerischen Pferderennsport, auf Antrag des Vorstandes, durch die Generalversammlung ernannt.
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| Art. 8 |
Stimm und Wahlrecht 1Ehren und Aktivmitglieder besitzen ein uneingeschränktes Stimm und Wahlrecht. Sie sind in den Vorstand und/oder in eine Kommission wählbar. 2Passivmitglieder sind in den Vorstand und/oder in eine Kommission wählbar. Sie sind während Ausübung eines solchen Amtes in allen Belangen stimmberechtigt. Ansonsten sind sie nur bei den statutarischen Wahlen und bei Abstimmungen über vereinsinterne Angelegenheiten zur Stimmabgabe berechtigt. Ihr Stimmrecht entfällt bei Abstimmungen über allgemeine oder spezielle Fragen rennsportlicher Natur. Im Zweifelsfalle entscheidet der Vorstand über die Natur des zur Abstimmung. Stehenden Geschäftes.
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| Art. 9 |
Mitgliederbeiträge 1Aktiv und Passivmitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Dieser wird alljährlich von der Generalversammlung festgelegt und ist jeweils im ersten der Generalversammlung folgenden Quartal zu bezahlen. 2Ehrenmitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten.
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| Art. 10 |
Disziplinarmassnahmen Der Vorstand kann Mitglieder aus disziplinarischen Gründen, welche die Ausschliessung nach Art. 11 nicht rechtfertigen, verwarnen. Jede Verwarnung wird protokolliert und bei den SRV-Akten deponiert.
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| Art. 11 |
Ausschliessung 1Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, werden auf die Schuldnerliste gesetzt und können durch den Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung aus dem SRV ausgeschlossen werden. 2Im weitern hat der Vorstand zu entscheiden, ob ein Aktivmitglied, welchem durch Galopp Schweiz die Amateur-Rennreiterlizenz temporär oder dauernd entzogen wurde, Aktivmitglied bleibt, temporär oder dauernd als Passivmitglieder zu gelten hat oder aus dem SRV ausgeschlossen wird. 3Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes die Ausschliessung von Mitgliedern beschliessen, deren Verhalten mit dem SRV-Statuten unvereinbar ist.
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| Art. 12 |
Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschliessung oder Austrittserklärung.
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| Art. 13 |
Austritt/Wiedereintritt 1Austritterklärungen sind dem Vorstand schriftlich vor der ordentlichen Generalversammlung einzu-reichen. Eine im Verlaufe des Jahres eingehende Austrittserklärung befreit nicht von der Leistung des laufenden Jahresbeitrages. 2Der Wiedereintritt eines ausgetretenen Mitgliedes ist unter Beachtung der statutarischen Voraussetzungen jederzeit möglich.
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| C | Organisation |
| Art. 14 |
Organe Organe des SRV sind: a) die Generalversammlung als oberstes Organ des SRV b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren
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| Art. 15 |
Ordentliche Generalversammlung 1Die alljährlich stattfindende ordentliche Generalversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich, spätestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum. Die Traktandenliste ist beizulegen, und die Verhandlungsgegenstände sind gehörig anzukündigen. 2Die ordentliche Generalversammlung erledigt folgende obligatorischen Geschäfte: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung b) Entgegennahme und Genehmigung des vom Präsidenten zu erstattenden schriftlichen Jahresberichtes. c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung d) Entlastung des Vorstandes e) Festsetzung der Jahresbeiträge und anderer Leistungen f) Statutarische Wahlen g) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes, Statutenänderungen, Auflösung des SRV, Ausschliessung von Mitgliedern gemäss Art. 10 Abs. 3 sowie Festsetzung der Gebühr für das der Generalversammlung unentschuldigte Fernbleiben lizenzierter Aktivmitglieder h) Ernennung von Ehrenmitgliedern I) Weitere Geschäfte können durch Vorstandsbeschluss oder die ordentliche Generalversammlung vorgelegt werden.
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| Art. 16 |
Anträge Anträge der Mitglieder an die ordentliche Versammlung sind der Geschäftsstelle bis spätestens 7 Tage vor dem Versammlungsdatum einzureichen. Der Vorstand legt diese Anträge der Generalversammlung vor, falls er sie nicht selber erledigen kann.
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| Art. 17 |
Teilnahme an der Generalversammlung Für lizenzierte Aktivmitglieder ist die Teilnahme an der Generalversammlung obligatorisch. Entschuldigungen sind zu begründen und bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Kann kein stichhaltiger Grund angegeben werden, so gilt die Absenz als unentschuldigt, was die Auferlegung einer Gebühr zur Folge hat.
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| Art. 18 |
Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung 1Die statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. 2Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, werden die Vereinsbeschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Dies geschieht grundsätzlich in offener Abstimmung, die Mitglieder können jedoch geheime Wahl oder schriftliche Abstimmung verlangen.
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| Art. 19 |
Ausserordentliche Generalversammlung 1Eine ausserordenliche Generalversammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Dasselbe Recht steht den Mitgliedern zu, wenn die Initiative schriftlich und von einem Fünftel der Mitglieder unterzeichnet ist. 2Für die Organisation und Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Generalversammlung (Art. 15 ff) sinngemäss.
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| Art. 20 |
Vorstand 1Der Vorstand besteht aus: a) Präsident b) Vizepräsident c) Leiter der Geschäftsstelle (Sekretariat) d) Leiter Finanzen e) Aktuar f) ein bis die Beisitzer 2Der Vorstand konstituiert sich selbst, Mehrfachmandate sind möglich.
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| Art. 21 |
Kompetenzen 1In die Kompetenz des Vorstandes fallen alle Geschäfte, welche nicht durch die Statuten ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. 2Der Präsident vertritt den SRV nach aussen.
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| Art. 22 |
Wahlen 1Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Die Generalversammlung bestimmt den Präsidenten, während sich der übrige Vorstand selbst konsstituiert. Jedes Mitglied ist in den Vorstand wählbar, der Präsident hat jedoch Ehren und Aktivmitglied zu sein. 2Vor Ablauf der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder werden vorläufig auf Anordnung des Präsidenten durch ein anderes Mitglied ersetzt. Eine Nachwahl für den Rest der laufenden Amtsperiode hat durch die nächste Generalversammlung zu erfolgen.
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| Art. 23 |
Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung 1Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. 2Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Dem Präsidenten kommt der Stichentscheid zu.
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| Art. 24 |
Eingehen von Verbindlichkeiten 1Der Vorstand ist nicht berechtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die das SRV-Vermögen überschreiten. Die Haftbarkeit wird nach dem Obligationenrecht gehandhabt. 2Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
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| Art. 25 |
Rechnungsrevisoren 1Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von 4 Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Während der Amtsdauer ausscheidcene Revisoren werden vom Vorstand durch ein anderes Mitglied ersetzt. Eine endgültige Nachwahlt für den Rest der laufenden Amts-periode hat durch die nächste Generalversammlung zu erfolgen. Jedermann ist als Rechnungsrevisor wählbar. 2Den Revisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und der Kasse, obligatorisch vor der ordentlichen Generalversammlung, des Vorstandes oder des Präsidenten. Die Revisoren vereinbaren jeweils mit dem Kassier den Termin der Prüfung, spätestens 3 Tage vor dem Versammlungsdatum. Sei erstatten über das Ergebnis Bericht an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung.
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| Art. 26 |
Championat der Amateur-RennreiterInnen 1An jeder ordentlichen Generalversammlung verleiht der SRV dem Amateurrennreiter (Mitglied des SRV), der in der letzten Saison in der Schweiz am meisten Siege errungen hat, den Titel "Champion der schweizerischen Amateurrennreiter". Bei gleicher Anzahl Siege entscheiden die einzelnen Platzierungen. 2An jeder ordentlichen Generalversammlung verleiht der SRV der Amateurrennreiterin (Mitglied des SRV), die in der letzten Saison in der Schweiz am meisten Siege errungen hat, den Titel "Champion der schweizerischen Amateurrennreiterinnen". Bei gleicher Anzahl Siege entscheiden die einzelnen Platzierungen.
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| D | Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes |
| Art. 27 |
Statutenänderungen Die Statuten können durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder jederzeit geändert werden.
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| Art. 28 |
Auflösung des SRV 1Die Auflösung kann durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. 2Die auflösende Generalversammlung beschliesst über die Verwendung des SRV-Vermögens.
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| Art. 29 | Inkrafttreten 1Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die ausserordentliche Generalversammlung vom 26. März 1999 mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2Sie ersetzen die Statuten vom 5. Dezember 1992. |